Es besteht die dringende Notwendigkeit, Unternehmen und Haushalte in Deutschland, die von den erheblich gestiegenen Gas- und Strompreisen betroffen sind, zu entlasten.
Die Entlastung erfolgt über das von der Bundesregierung erlassene Strompreisbremsegesetz (StromPBG) sowie das Erdgas-Wärme-Preisbremsen-Gesetz (EWPBG). Damit auch weiterhin der Anreiz zum Energiesparen für eine sichere Energieversorgung erhalten bleibt, soll ab einem gewissen Verbrauch der Marktpreis greifen. Der Bundestag beschloss mit den Stimmen der Ampel-Fraktionen am 15. Dezember 2022 das milliardenschwere Gesetzespaket.
Um die Belastung in Bezug auf Strom und Erdgas zu mindern, wurden durch das Strompreisbremsegesetz (StromPBG) sowie das Erdgas-Wärme-Preisbremsen-Gesetz (EWPBG) Maßnahmen ergriffen. Es soll jedoch den Anreiz zum Energiesparen beibehalten und eine sichere Energieversorgung gewährleistet werden. Deshalb greift ab einem bestimmten Verbrauch der Marktpreis, um diesen Anreiz aufrechtzuerhalten. Das umfangreiche Gesetzespaket wurde am 15. Dezember 2022 vom Bundestag mit den Stimmen der Ampel-Fraktionen verabschiedet und umfasst Milliardenbeträge.
Wie genau das funktioniert sehen Sie im nachfolgenden Überblick:
Kleine und mittelständische Unternehmen sowie Privatkunden werden ab dem 1. März 2023 durch die Einführung von Preisbremsen entlastet. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass diese Maßnahmen bereits rückwirkend ab dem 1. Januar 2023 gelten. Somit können Kunden im März 2023 nicht nur von der Entlastung durch die Preisbremsen für diesen Monat profitieren, sondern auch von der einmaligen rückwirkenden Entlastung für Januar und Februar. Es sei jedoch angemerkt, dass die rückwirkende Entlastung nur greift, wenn der abgerechnete Energiepreis in diesen beiden Monaten über den Referenzpreisen der Preisbremsen lag. Sollten Sie zu dieser Verbrauchsgruppe gehören, besteht derzeit kein Handlungsbedarf.
Für Gas-Kunden, die eine registrierende Leistungsmessung (RLM) nutzen und einen jährlichen Verbrauch von mehr als 1.500.000 Kilowattstunden (kWh) aufweisen, greift die Gaspreisbremse bereits ab dem 1. Januar 2023. Kunden mit RLM und einem Jahresverbrauch unter 1.500.000 kWh erhalten die Entlastung der Gaspreisbremse ab dem 1. März 2023. Sollte der abgerechnete Energiepreis in den Monaten Januar und Februar 2023 über den Referenzpreisen der Preisbremsen liegen, erfolgt eine rückwirkende Entlastung.
Generell erhalten Sie, beginnend ab März 2023, die Entlastungen über die monatliche Abschlagszahlung Ihres Energiedienstleisters verrechnet.
Strompreis:
Der Preis für Strom wird dabei auf 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt, allerdings nur für den Basisbedarf von 80 Prozent des historischen Verbrauchs, welcher in der Regel am Vorjahr gemessen wird. Für den darüber hinausgehenden Verbrauch muss der reguläre Marktpreis gezahlt werden.
Auch mittlere und große Unternehmen mit mehr als 30.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch profitieren von diesem Konzept. Hier liegt der Deckel bei 13 Cent (Netto-Arbeitspreis) für 70 Prozent des historischen Verbrauchs. Auch hier gilt: Für den darüber liegenden Verbrauch muss der reguläre Marktpreis gezahlt werden.
Durch die Einführung der Strompreisbremse soll die finanzielle Belastung für Verbraucher und Unternehmen verringert werden.
Für Nachtspeicherheizungen und Wärmepumpen gilt eine Strompreisbremse von 28 Cent pro Kilowattstunde.
Gaspreis:
Für Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen sowie Vereine mit einem Gasverbrauch von weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden pro Jahr gibt es einen Gaspreisdeckel von 12 Cent pro Kilowattstunde. Für Fernwärme liegt der gedeckelte Preis bei 9,5 Cent pro Kilowattstunde. Dieser günstigere Preis gilt für 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs im September 2022. Lediglich für den restlichen Verbrauch müssen die normalen Marktpreise gezahlt werden, was das Energiesparen weiterhin attraktiv macht.
Um auch der von den hohen Preisen betroffenen Industrie zu helfen, die Produktion und Beschäftigung zu sichern, wird ab Januar 2023 eine befristete Gaspreisbremse eingeführt. Der Netto-Arbeitspreis für die Kilowattstunde wird hier auf 7 Cent gedeckelt, jedoch nur für 70 Prozent des Gas-Verbrauchs. Auch hier müssen Unternehmen und Krankenhäuser für den übrigen Verbrauch den regulären Marktpreis zahlen.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat sich zur Aufgabe gemacht, Klarheit und Transparenz in Bezug auf die Strompreisbremse, sowie die Wärme- und Gaspreisbremse zu schaffen. In diesem Zusammenhang beantwortet das Ministerium häufig gestellte Fragen, um Verbraucherinnen und Verbrauchern umfassende Informationen zu bieten.
Unter den nachfolgenden Links erhalten Sie detaillierte Informationen zur Gas- und Strompreisbremse: